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Anderkonten

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

     

    Bankkonten, welche z.B. von Notaren für die treuhänderische Aufnahme von Fremdgeldern benutzt werden, die noch nicht weitergeleitet werden dürfen, da die  Auszahlungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind.

    Das Konto wird überwiegend bei der Abwicklung von Immobiliengeschäften eingesetzt. Das Geld verbleibt auf den Konten, bis der Kaufvertrag erfüllt ist. In der Regel

    • Löschung der Vorlasten,

    • Eintragung der Auflassungsvormerkung,

    • Vorlage der behördlichen Genehmigungen.

    Für die Führung wird vom Notar eine Gebühr erhoben. Das Kreditinstitut kann Guthaben auf Anderkonten nicht zur Verrechnung mit ihren Forderungen gegenüber dem Kontoinhaber heranziehen, wie auch andere Gläubiger in das Anderkonto nicht wegen persönlicher Schulden des Kontoinhabers vollstrecken können.

    Auf Anderkonten werden lediglich Gelder verbucht, die nicht dem Kontoinhaber gehören. Der Kontoinhaber verwaltet das Geld für den Inhaber. Er allein ist verfügungsberechtigt, nicht die Bank oder irgendwelche Gläubiger. Im Falle der Insolvenz des Treuhänders steht dem Eigentümer des Geldes ein Aussonderungsrecht zu. Die Inhaberschaft von Anderkonten ist an bestimmte berufsrechtliche Regelungen gebunden.

    Anderkonten können außer von Notaren noch von Angehörigen folgender Berufsgruppen unterhalten werden:

    • Insolvenzverwalter
    • Patentanwälte
    • Rechtsanwälte
    • Steuerberater
    • Wirtschaftsprüfer
    • Zwangsverwalter

     

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