Anordnungsbeschluß
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Anordnungsbeschluss (Zwangsversteigerung) (§ 15 ZVG, § 8 Zustellung an Schuldner).
Die Anordnung des Verfahrens einer Zwangsversteigerung erfolgt durch Beschluss des Amtsgerichts, der nur auf Antrag ergeht. Der Beschluss wird dem Schuldner zugestellt. Der Gläubiger erhält eine formlose Mitteilung. Für die Anordnung der Zwangsverwaltung genügt ein formloser Antrag nebst erforderlichen Unterlagen. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Zwangsversteigerung.
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Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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