Arbeitsbereitschaft
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1. Arbeitsbereitschaft liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht seine volle, angespannte Tätigkeit entfalten braucht, sondern nur an der Arbeitsstelle anwesend ist, um jederzeit in den Arbeitsprozess einzugreifen.
2. Unterscheidung von: a) Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer hat sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um auf Weisung sofort tätig zu werden.
b) Rufbereitschaft: Die Anwesenheit des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, die bloße Erreichbarkeit genügt.
3. Vergütung: Arbeitsbereitschaft ist grundsätzlich wie Vollarbeit zu vergüten.
4. Arbeitszeit i.S.d. ArbZG: Arbeitsbereitschaft ist grundsätzlich Arbeitszeit im Sinn der §§ 2, 3 ArbZG (Arbeitszeit). Arbeitsbereitschaft im Sinn von § 7 I Nr. 4 ArbZG (Arbeitszeit) liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer an der vollen Entspannung gehindert ist, aber durch die Bereitschaft erheblich weniger als bei voller Arbeitsleistung beansprucht wird (z.B. Kabinenzeit eines Fernfahrers).