Bewertungsstetigkeit
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Anwendung gleicher Bewertungsgrundsätze und -methoden (z.B. Abschreibungsverfahren, aber auch Wertansatzwahlrechte; Letzteres umstritten) in aufeinander folgenden Jahresabschlüssen. Der in § 252 I Nr. 6 HGB kodifizierte Grundsatz soll den Zeitvergleich von Jahresabschlüssen verbessern. Eine Abweichung muss bei Kapitalgesellschaften im Anhang unter gesonderter Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage angegeben werden (§ 284 II Nr. 3 HGB).
Vgl. auch Bewertung, Bewertungskontinuität.
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