Dolus
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Aus dem Lateinischen übernommener Betriff im Strafrecht, bedeutet Vorsatz; Dolus Directus: direkter Vorsatz; Dolus Eventualis: bedingter Vorsatz.
Nach einer etwas ungenauen, aber griffigen Formel geht es beim Vorsatz um das Wissen und Wollen der Begehung der objektiven Tatbestandsmerkmale einer Norm. Der Vorsatz wird beim sog. subjektiven Tatbestand geprüft (anders nach der sog. Schuldtheorie, hier Prüfung bei der Schuld). Beim direkten Vorsatz hat der Handelnde den gewollten Erfolg als sicheres Ereignis in seine Vorstellung aufgenommen. Beim bedingten oder Eventualvorsatz hält der Täter den Erfolg nur für möglich, er nimmt ihn aber billigend in Kauf. Die Absicht, auch dolus directus 1. Grades genannt, ist eine Steigerung. Hier strebt der Täter die Tatbestandsverwirklichung an, sein Wille ist auf diesen Erfolg ausdrücklich ausgerichtet, vgl. dazu etwa beim Betrug, § 263 StGB, rechtswidrige Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht.
Fragen des Vorsatzes bei der Strafbarkeit können der Ausgangspunkt zu weiteren Thematiken und strafrechtlichen Figuren sein, so etwa zum Irrtum in seinen verschiedenen Ausprägungen als Tatbestands- oder als Verbotsirrtum (vgl. z.B. §§ 16, 17 StGB) und zur sog. aberratio ictus (Abweichung des Ergebnisses der Handlung vom vorgestellten Kausalverlauf: Schuss tötet A statt B), dem sog. error in objecto oder error in persona oder error in objecto vel persona (Irrtum über das angezielte Objekt: A tötet B in der Annahme, es sei C = error in persona) und dolus generalis (Täter nimmt alle möglichen Folgen in Kauf).