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Entnahme

Definition: Was ist "Entnahme"?

Steuerrechtlich: Entnahme von Wirtschaftsgütern (Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) durch Unternehmer oder Mitunternehmer aus dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke. Zu den Entnahmen gehören auch die aus Betriebsmitteln gezahlten Einkommen-, Kirchen-, Erbschaftsteuern.

Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht: Entnahme bezeichnet den Umstand, dass eine Erfindung von einem Nichtberechtigten als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet wird. Da das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht, löst die widerrechtliche Entnahme den (im Fall gutgläubiger Entnahme befristeten) Übertragungsanspruch nach § 8 PatG (§ 13 III GebrMG), das Einspruchsrecht und die Berechtigung zur Nichtigkeitsklage aus

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Privatentnahmen.

    I. Allgemeines:

    1. Begriff: Entnahme von Wirtschaftsgütern (Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) durch Unternehmer oder Mitunternehmer aus dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke. Zu den Entnahmen gehören auch die aus Betriebsmitteln gezahlten Einkommen-, Kirchen-, Erbschaftsteuern.

    2. Entnahme von Geld aus dem Gesellschaftsvermögen ist dem Gesellschafter der OHG sowie dem Komplementär der KG bis zu 4 Prozent seines Kapitalanteils gestattet (§ 122 HGB), außer im ersten Geschäftsjahr. Darüber hinaus kann er seinen diesen Betrag übersteigenden Gewinnanteil des letzten Jahres verlangen, wenn die Auszahlung der Gesellschaft nicht schadet. Weitere Entnahmen nur mit Einwilligung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Geld zum Zwecke der gesetzlichen Entnahmen zur Verfügung zu halten. Der Anspruch auf Entnahme entfällt nach Fertigstellung der nächsten Jahresbilanz, wobei der nicht erhobene Betrag dem Kapitalanteil zuwächst. Der Kommanditist hat nur Anspruch auf ihm zustehenden Gewinn. Er kann keine Auszahlungen verlangen, solange sein Kapitalanteil die Haftsumme nicht erreicht.

    3. Buchung: Entnahmen mindern den Gewinn nicht, sie werden entweder über Privatkonten, die Unterkonten der Eigenkapitalkonten sind, oder direkt über Eigenkapitalkonten gebucht.

    II. Steuerrecht:

    1. Begriff: Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke entnommen hat (§ 4 I 2 EStG).

    2. Gewinnauswirkung: Entnahmen dürfen gemäß § 4 I 1 EStG den Gewinn nicht beeinflussen. Soweit sie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 I EStG das Betriebsvermögen vermindert haben, sind sie dem Gewinn hinzuzurechnen.

    3. Bewertung: Entnahmen sind gemäß § 6 I Nr. 4 EStG mit dem Teilwert (für nach dem 31.12.2005 endende Wirtschaftsjahre mit dem gemeinen Wert in besonderen Fällen) anzusetzen. – Ausnahme: Buchwertansatz bei unentgeltlicher Überlassung des entnommenen Wirtschaftsgutes an bestimmte Körperschaften und Vermögensmassen. Eine Sonderregelung gilt für die private Nutzung von betrieblichen Kfz (Entnahme von Nutzungen); hier kann die Entnahme entweder mit 1 Prozent des Listenpreises bei Erstzulassung oder durch genauen Nachweis der anteiligen Kosten bewertet werden (Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuchmethode).

    4. Behandlung bei der Umsatzsteuer: Unentgeltliche Wertabgaben. - 5. Besonderheiten: Die Verbringung eines Wirtschaftsgutes aus Deutschland heraus in ein anderes Land, in dem die stillen Reserven zukünftig nicht mehr besteuert werden können (Verbringung ins Ausland), stellt zwar keine Entnahme dar, da die betreffenden Wirtschaftsgüter weiterhin Teil des betrieblichen Vermögens bleiben, wird aber einkommensteuerlich einer Entnahme gleich gestellt (§ 4 I Satz 3 EStG; die Gemeinsamkeit zur "echten" Entnahme liegt darin, dass auch bei diesem Vorgang das Wirtschaftsgut aus dem steuerpflichtigen Bereich in ein nicht mehr steuerverhafteten Bereich überführt wird).

    III. Gewerblicher Rechtsschutz:

    1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht: Entnahme bezeichnet den Umstand, dass eine Erfindung von einem Nichtberechtigten als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet wird. Da das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht, löst die widerrechtliche Entnahme den (im Fall gutgläubiger Entnahme befristeten) Übertragungsanspruch nach § 8 PatG (§ 13 III GebrMG), das Einspruchsrecht und die Berechtigung zur Nichtigkeitsklage aus (§§ 22, 21 I Nr. 3, 59 PatG; Gebrauchsmuster: Löschungsantrag §§ 13 II, 15 II). Der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte hat ein mit einem entsprechenden Prioritätsrecht ausgestattetes Nachanmelderecht (§ 7 PatG, § 13 II GebrMG). Zu den Rechten des durch widerrechtliche Entnahme Verletzten im europäischen Patentrecht vgl. Art. 61 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) mit Regeln 13–16 AO. Im Sortenschutzrecht hat der durch Entnahme Verletzte einen Vindikationsanspruch nach § 9 SSchG.

    2. Geschmacksmuster-, Schriftzeichen- und Halbleiterrecht: Von einem Nichtberechtigten angemeldete Geschmacksmuster und Schriftzeichen unterliegen der Löschungsklage des Berechtigten vor den ordentlichen Gerichten, die dem Berechtigten die Befugnis zusprechen können, dasselbe Muster, Modell oder Schriftzeichen erneut unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung seitens des Nichtberechtigten seinerseits anzumelden (§ 9 GeschmMG ; Art. 2 I SchriftzeichenG; Löschung). Im Halbleiterrecht entfaltet das von einem Nichtberechtigten erwirkte Schutzrecht keine Wirkung gegenüber dem Berechtigten, der durch Entnahme Verletzte kann die Übertragung des Halbleiterrechts verlangen (§ 7 HalbleiterSchG, § 8 PatG) oder die Löschung der Topographie beantragen (§ 8 II HalbleiterSchG).

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