Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Gegen einen anderen Sozialleistungsträger: Richtet sich nach den §§ 102 ff. SGB X.
2. Gegenüber dem Leistungsempfänger nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsgesetze i.V. mit § 50 SGB X.
3. Gegen einen Dritten: Richtet sich nach § 115 SGB X (gegen den Arbeitgeber) und § 116 SGB X (gegen Schadensersatzpflichtige).
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