Familienheim im Erbfall
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Eine selbstgenutzte Wohnimmobilie im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wird als Familienheim bezeichnet. Die Vererbung einer derartigen Immobilie an einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bleibt nach § 13 ErbStG steuerfrei unter der Voraussetzung, dass sie unmittelbar nach dem Erwerb mindestens 10 Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird.
Wird sie an Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Wohnfläche bis 2002 groß ist. Auch hier gilt die Zehn-Jahresgrenze. Gegebenenfalls ist nur der anteilige Grundbesitzwert , der auf die 2002 übersteigende Wohnfläche entfällt, zu versteuern bzw. auf die persönlichen Freibeträge anzurechnen.
Wird das Familienheim innerhalb von 10 Jahren verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen (z.B. Pflegebedürftigkeit oder Tod) an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.
Nach § 153 (2) Abgabenordnung (AO) ist ein Steuerpflichtiger zu einer Anzeige verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise weggefallen ist.