Flurbereinigungsbeschluss
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
In dem Flurbereinigungsbeschluss nach § 6 des Flurbereinigungsgesetzes sind u.a. festzuhalten:
- Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§16);
- die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14);
- die Bestimmungen der Nutzungsänderungen (§§ 34, 85 Nr. 5 und 6)
Die entscheidenden Teile sind öffentlich bekannt zu machen und auszulegen.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Flurbereinigungsbeschluss
ausgehend
eingehend
Flurbereinigungsbeschluss
ausgehend