Haftung der Wohnungseigentümer
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Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraumes fällig geworden sind.
Scheidet der Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft aus, haftet er nach § 160 HGB noch fünf weitere Jahre für Altverbindlichkeiten fort. Damit besteht keine volle gesamtschuldnerische Außenhaftung des Wohnungseigentümers neben der Gemeinschaft, sondern nur eine auf seinen Miteigentumsanteil beschränkte Haftung. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a WEG).