haushaltsnahe Dienstleistungen
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1. Begriff: Haushaltsnahe Dienstleistungen haben dieselben Tätigkeiten wie haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Gegenstand; Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wird jedoch kein Arbeitsverhältnis begründet, sondern es wird die Dienstleistung eines Selbstständigen bzw. eines Unternehmens in Anspruch genommen.
2. Steuerliche Behandlung: Wer haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, kann für diejenigen Aufwendungen, die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt worden sind und auch nicht Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen, 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, von seiner Steuerschuld abziehen (Steuerermäßigung, § 35a II EStG). Bei Leistungen eines Pflegedienstes steigt der Höchstbetrag auf 1.200 Euro unter bestimmten Voraussetzungen. Leistungen der Pflegeversicherung mindern die begünstigten Aufwendungen.
3. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beläuft sich auf 20 Prozent der Kosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, ab dem Veranlagungszeitpunkt 2009 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro im Jahr. Der Abzug aus Handwerkerleistungen gilt nur für Arbeitskosten.
4. Der Steuerabzug für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse beträgt bei geringfügiger Beschäftigung ab dem 1.1.2009 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 510 Euro jährlich. Bei versicherungspflichtiger Beschäftigung ab dem 1.1.2009 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro.
Ab 2008 ist ein vereinfachter Nachweis durch Vorlage von Rechnung und Bankbeleg nur nach Anforderung möglich.