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internationale Sozialpolitik
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Über eine nationalstaatliche Sozialpolitik (Theorie der Sozialpolitik) hinaus war die internationale Sozialpolitik bis in die Gegenwart in erster Linie durch bilaterale und multilaterale Abkommen in Bezug auf Maßnahmen der nationalen Sozialpolitik gekennzeichnet. Die internationale Sozialpolitik konnte einen Einfluss auf die Verbesserung der Lebenslagen in den einzelnen Ländern nur über die Ratifizierung der zwischenstaatlichen Abkommen durch die nationalen Organe erlangen. Dabei orientieren sich internationale Vereinbarungen eher an den Schlusslichtern als an den Vorreitern der sozialpolitischen Entwicklung.
2. Sozialpolitik in der EU: a) Mit der EU ist ein selbstständiger übernationaler Träger von Politik in Europa entstanden. Der Europäische Rat kann auf Initiative der Kommission sowie unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses im Rahmen der Verträge durch Verordnungen auch unmittelbar als Träger von Sozialpolitik in den Mitgliedsstaaten tätig werden. Dies galt nach dem EWG-Vertrag von Rom (1957) zunächst nur in einem eng begrenzten Bereich (der Freizügigkeit und der sozialen Sicherheit der Wanderarbeiter), der jedoch in der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1986 und im Vertrag von Maastricht (u.a. mit dem Protokoll zur Sozialpolitik) erweitert wurde.
b) Abgesehen von der Reichweite der Beiträge der EU zur sozialpolitischen Willensbildung in den Mitgliedsstaaten bleibt die Kompetenz der EU zur Setzung sozialpolitischer Normen mit unmittelbarer Geltung für die Bürger zwar im Wesentlichen auf den Bereich der für die Freizügigkeit und das Wirken des Wettbewerbs im einheitlichen Binnenmarkt bedeutsamen Regelungen begrenzt. Angesichts einer auch durch das Subsidiaritätsprinzip nicht eingeschränkten, extensiven Auslegung dieser Kompetenz ist aber mind. mit einer Einflussnahme von EU-Organen und mit einer zunehmenden Einschränkung des nationalen sozialpolitischen Handlungsspielraumes durch die EU zu rechnen.
c) Anforderungen, Probleme, Ausblick: Bei der Wahrnehmung sozialpolitischer Kompetenzen der EU geht es weniger um die ursprüngliche Idee einer Harmonisierung der Sozialstandards, um keine Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt durch „Sozialdumping” zuzulassen. Dabei würde sich - von einer Fülle technischer Probleme abgesehen - v.a. die Frage des Niveaus vereinheitlichter Standards stellen. Den sozialpolitisch hoch entwickelten Ländern würde nur eine Harmonisierung auf hohem Niveau die Furcht vor Konkurrenz durch die Niedriglohnländer mit geringen Sozialstandards nehmen können. Dadurch würden letztere aber komparative Handelsvorteile (komparative Vorteile) verlieren, die sie nur bei einer Harmonisierung auf niedrigem Niveau besitzen. Diese Problematik ist auch für die Umsetzung der EU-Charta der Arbeitnehmerrechte von Bedeutung, weil bei der Konkretisierung und Verwirklichung der Arbeitnehmerrechte auf einem einheitlichen „Mindeststandard” in erster Linie sozialpolitische Handlungsverpflichtungen für die Länder mit bes. niedrigem Sozialniveau begründet würden. Eine Harmonisierung der Sozialpolitik konnte seit der Süderweiterung der EG kaum mehr als realisierbar erscheinen. Ebenso geht es nicht in erster Linie um die Umsetzung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte („Sozialcharta”), der die Mitgliedsstaaten (außer Großbritannien) zugestimmt und die sie zu einem Bestandteil des Vertrages von Maastricht gemacht haben. Die entscheidende Bedeutung der EU als Träger von Sozialpolitik dürfte in Zukunft aus dem Wirken des Binnenmarktes und aus ihrer indirekten Gestaltung der nationalstaatlichen sozialpolitischen Handlungsspielräume resultieren, die ihr vertragsgemäß und auf der Grundlage einer rechtsbildenden Rechtsprechung des EuGH aufgrund von Nicht-Diskriminierungs- und Wettbewerbsregeln offen stehen.
3. Weltsozialpolitik: a) Bislang gibt es keinen Träger für eine Weltsozialpolitik. Weltweite internationale Zusammenarbeit der Nationalstaaten vollzieht sich seit der Gründung der Vereinten Nationen (UN) am 26.6.1945 in deren Rahmen und v.a. in deren Sonderorganisation, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Von bes. sozialpolitischer Bedeutung sind auch die entwicklungspolitischen UN-Organisationen sowie die Food and Agriculture Organization (FAO), die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und das Weltkinderhilfswerk (UNICEF). Unmittelbar zur Lösung sozialer Probleme in der Welt tragen auch die Nichtregierungsorganisationen (NGO) bei, die weltweit für die Einhaltung der Menschenrechte eintreten, so z.B. das Internationale Rote Kreuz, die Entwicklungsorganisationen der Kirchen, amnesty international und viele andere private Initiativen.
b) Bedeutung: Wenn die Vereinten Nationen - von den Möglichkeiten des Weltsicherheitsrates abgesehen - auch noch keine letztlich auf legitime Gewalt gegründete Weltinnenpolitik betreiben können, so haben sie doch entscheidend zur Entwicklung eines Problembewusstseins für die sozialen Probleme in der Welt beigetragen. Weltweite soziale Probleme ergeben sich aus der Beurteilung der Lage und Entwicklung von Regionen oder Gruppen im Verhältnis zu universalen menschlichen Grundrechten wie dem Schutz von Leben und Gesundheit, dem Arbeitsschutz und der sozialen Sicherheit. Die Problemlösungsdringlichkeit und -bereitschaft könnte sich angesichts der Vorstellung entfalten, dass der Weltfriede auf Dauer nur auf der Grundlage sozialer Gerechtigkeit (gleicher Menschenrechte) für alle Menschen gesichert werden kann. Der Weltsozialgipfel des Jahres 1995 und die Entdeckung der sozialen Dimension des Welthandels in den Beratungen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization (WTO)) könnten den Beginn einer Weltsozialpolitik markieren, die sich (wie die nationalstaatliche Sozialpolitik) zunächst bei einer Lösung des Weltsozialproblems der Kinderarbeit in vielen Entwicklungsländern und Schwellenländern entfalten und bewähren könnte.
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