Jahressteuerbescheinigung
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1. Begriff: Eine Bescheinigung, in der ein Kreditinstitut (oder eine vergleichbare Institution) einem Kunden sämtliche steuerpflichtigen Kapitalerträge aus allen für diesen Kunden bei ihm geführten Konten und Depots auflisten muss (§ 24d EStG, StÄndG 2003; erstmalig anzuwenden für nach dem 31.12.2003 zufließende Kapitalerträge nach § 20 EStG und für Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 I S. 1 Nr. 2 bis 4 EStG). Die Jahressteuerbescheinigung muss nach einem amtlichen vorgeschriebenen Muster ausgestellt werden, und sie muss alle für die Besteuerung der Kapitalerträge und der Spekulationsgeschäfte erforderlichen Angaben enthalten.
2. Verpflichtete Institutionen: Alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a EStG berechtigt sind, ferner Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken.
3. Rechtsquelle:§ 24c EStG.
4. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG aufgehoben. Die Angaben sind dann in der Steuerbescheinigung nach § 45a II und III EStG enthalten.