Kollusion
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1. Begriff: Kollusion (von lat. collusio: geheimes Einverständnis) ist das bewusste, unerlaubte, meist heimliche Zusammenwirken mehrerer Täter aus dem Unternehmen oder auch von außen (konspirativ) oder von Vertreter und Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen. Kollusion („gemeinsame Sache machen“) ist eine durch das betroffene Unternehmen bes. schwer zu beherrschende fraudulente (d.h. geschäftsschädigende) Handlung, da in diesen Fällen die meisten Kontrollen des internen Kontrollsystems (IKS) versagen. Bei entsprechender Zusammenarbeit der Täter nützt auch die Verteilung von Verantwortung und Rechten auf verschiedene Personen nichts.
2. Beispiele für Kollusion: Ein Fall von Kollusion liegt z.B. vor, wenn ein Geschäftspartner mit dem Zeichnungsberechtigten eines Unternehmens einen Vertrag abschließt und beide wissen, dass sie dadurch diese Gesellschaft schädigen. Dann kann sich der Geschäftspartner nicht darauf berufen, dass die Reichweite der Zeichnungsberechtigung im Außenverhältnis durch das Gesetz festgelegt sei und durch Anweisungen aus dem Innenverhältnis nicht beschränkt werden könne. Ein anderer Fall wäre, wenn ein Angestellter gefälschte Zeitaufschreibungen dem Vorgesetzten zur Unterschrift vorlegt, beide von der Schädigungswirkung wissen und sich den erlangten Vorteil aus fälschlich zu viel ausbezahlten Beträgen teilen.
3. Rechtsfolgen: Im Privatrecht kann Kollusion gemäß § 138 I BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit führen und gemäß § 826 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen.