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Konzertierte Aktion

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: a) Allgemein: Versuch, das Verhalten unterschiedlicher Interessengruppen auf freiwilliger Basis miteinander abzustimmen; gemäß § 3 StWG vorgesehen, aber ohne Angaben, ob und in welcher Form die Konzertierte Aktion zu institutionalisieren ist.

    b) Institution: Ein vom Bundesminister für Wirtschaft ausgewählter und einberufener Gesprächskreis (Konzertierte Aktion): 1967 erstmalig einberufen, seit 1976 faktisch aufgelöst.

    2. Zweck: Die Konzertierte Aktion diente zur Absicherung einer „offenen Flanke” (Schiller) der im Stabilitätsgesetz kodifizierten Fiskalpolitik keynesianischer Prägung; der Koordination mit der Geldpolitik unter Wahrung der Unhabhängigkeit  der Bundesbank und v.a. der einkommenspolitischen Koordination zwischen Bundesregierung und Tarifpartnern (informelle Abstimmung), da nur eine einkommenspolitische Absicherung die Fiskalpolitik davor bewahrt, durch lohnpolitisches „Fehlverhalten” unterlaufen zu werden. Durch die Konzertierte Aktion sollten zudem wichtige gesellschaftliche Gruppen in die konjunkturpolitische Willensbildung und Verantwortung einbezogen werden.

    3. Bedeutung: Die Konzertierte Aktion war in den Aufschwungsphasen recht erfolgreich, geriet bei der Verteilung des Mangels in den Rezessionen der 1970er-Jahre aber unter Druck; die Fronten verhärteten sich. Seit einer Klage der Arbeitgeber zum Mitbestimmungsgesetz ist die Konzertierte Aktion nicht mehr einberufen worden. Ansatzweise wurde versucht sie im Bündnis für Arbeit (ohne Bundesbank) wiederaufzuleben zu lassen. Aber auch dies scheiterte.   

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