Linienflugverkehr
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1. Begriff: Der im dt. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) aufgeführte Begriff des Linienflugverkehrs (synonym: Fluglinienverkehr) orientiert sich am Abkommen von Chicago (ICAO-Abkommen) von 1944. Nach dem LuftVG betreiben jene Fluggesellschaften Linienflugverkehr, „die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern“ (LuftVG, § 21, I).
Anders: Gelegenheitsverkehr.
2. Merkmale: Linienflugverkehr ist wie folgt gekennzeichnet: a) Gewerbsmäßigkeit: Die Beförderung von Passagieren, Fracht und Post erfolgt entgeltlich, die Fluggesellschaft hat eine Gewinnerzielungsabsicht.
b) Öffentlichkeit: Fluglinienverkehr steht der Allgemeinheit zur Verfügung, jedermann darf mit jedem Beförderungszweck am Fluglinienverkehr teilnehmen.
c) Regelmäßigkeit: In einem vorher veröffentlichten Flugplan werden Abflug- und Ankunftszeiten für periodische Flüge über einen längeren Zeitraum festgelegt. Der Flugbetrieb ist ohne Rücksicht auf die aktuelle Zahl der gebuchten Passagiere aufrecht zu erhalten.
d) Linienbindung: Linienflugverkehr wird auf einer im Voraus festgelegten Strecke zwischen Ausgangs-Flughafen, eventuellen Zwischenlande-Flughäfen und End-Flughafen abgewickelt.
e) Betriebspflicht: Linienfluggesellschaften sind verpflichtet, den Flugbetrieb auf einer Linie während der Dauer der Genehmigung aufrecht zu erhalten. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kann in Ausnahmefällen erfolgen.
f) Beförderungspflicht: Sie bezeichnet den grundsätzlichen Kontrahierungszwang für die Linienfluggesellschaft gegenüber einem Kunden. Ausnahmen von der Beförderungspflicht liegen vor, wenn von den zu befördernden Personen oder Gütern Gefahren für Mitreisende oder Dritte ausgehen.
g) Tarifpflicht: Flugpreise und Beförderungsbedingungen sind zu veröffentlichen.