Personalbeistellung
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1. Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht: die Zurverfügungstellung von eigenem Personal des Kunden, das einem Unternehmer, den der Kunde beauftragt hat, bei der Erledigung von dessen Auftrag hilft.
2. Beispiel: Hilfskräfte eines Bauunternehmers helfen dem Unternehmer, der ein Baugerüst an den Bauunternehmer vermietet, beim Aufbau des fraglichen Gerüsts mit.
3. Umsatzsteuerliche Bedeutung, umsatzsteuerliche Behandlung: Die umsatzsteuerliche Behandlung liegt in der Abgrenzung zur tauschähnlichen Leistung: Könnte man die Abordnung eigenen Personals zur Mithilfe bei der Tätigkeit des anderen Unternehmers als sonstige Leistung an diesen begreifen, so läge ein tauschähnlicher Umsatz vor, mit der Folge, dass der Arbeitgeber der Arbeitskräfte die Überlassung des Personals als sonstige Leistung zu versteuern hätte und der beauftragte Unternehmer nicht nur mit dem vereinbarten Preis, sondern auch zusätzlich noch mit dem Wert der Personalüberlassung bezahlt worden wäre. Jedenfalls solange derjenige, der sein Personal bei der Erledigung eines Auftrages mithelfen lässt, die Weisungsbefugnis über sein Personal behält und die fraglichen Arbeitskräfte auch nur bei denjenigen Angelegenheiten mithelfen, die der Kunde für sich selbst ausführen lassen will, tut der Kunde jedoch durch den Einsatz der beigestellten Arbeitskräfte jedoch "für" den beauftragten Unternehmer, sondern erledigt lediglich seine eigenen Angelegenheiten; das steht der Annahme einer sonstigen Leistung an den beauftragten Unternehmer entgegen. Wird dagegen dem beauftragten Unternehmer Personal zur Verfügung gestellt, dass dieser auch für die Erledigung von anderen Aufträgen einsetzt, so läge keine Personalbeistellung mehr vor, sondern tatsächlich ein tauschähnlicher Umsatz, weil dann der Kunde sein Personal "für" den anderen Unternehmer arbeiten lassen würde und damit an diesen eine sonstige Leistung erbringen würde.