Sachwertabfindung
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1. Begriff: Die einkommensteuerliche Bezeichnung für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), wenn der ausscheidende Gesellschafter für seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen von den übrigen, verbleibenden Gesellschaftern nicht mit Geld abgefunden wird, sondern mit Sachwerten. Bei Sachwertabfindung besteht die ursprüngliche Gesellschaft unter den restlichen Gesellschaftern fort; der ausscheidende Gesellschafter überträgt lediglich seinen Anteil an der Gesellschaft an die übrigen Mitgesellschafter.
Anders: Realteilung.
2. Steuerliche Behandlung: a) Da die Gegenstände, die der ausscheidende Gesellschafter als Abfindung erhält, ihm im Austausch gegen eine Minderung seiner Gesellschaftsrechte übergeben werden, unterbleibt nach der Sondervorschrift des § 6 V 3 Nr. 1 EStG eine Gewinnrealisierung, wenn der Gesellschafter die erhaltenen Wirtschaftsgüter in ein eigenes Betriebsvermögen überführt und somit die in den Wirtschaftsgütern liegenden stillen Reserven weiter für die Einkommensbesteuerung gesichert sind. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter innerhalb einer bestimmten Sperrfrist veräußert werden.
b) Erhält der ausscheidende Gesellschafter dagegen nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern einen gesamten Teilbetrieb der Gesellschaft, so wird der Vorgang nach den Regeln über die Realteilung behandelt.