Seerechtsübereinkommen 1982/1994
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Durch das Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 sowie das Übereinkommen vom 28.7.1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens vom 6.6.1995 (BGBl. I 778) werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (BGBl. 1994 II 1798) übernommen hat, in innerstaatliches Recht umgesetzt und ausgeführt. Dieses Artikelgesetz bestimmt in Art. 6 die Einrichtung einer dt. ausschließlichen Wirtschaftszone und enthält in Art. 9 das Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus (Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG)).
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