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Sollzinsbindungsabrede

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Für jedes Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird eine präzise  Sollzinsbindungsabrede getroffen:

    1. Bei Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz beginnt der Zeitraum der ersten Sollzinsbindung, also die Sollzinsbindungsfrist, mit dem Datum der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch das Kreditinstitut bzw. zum Auszahlungstermin, falls ein solcher vereinbart ist und endet am letzten Tag des Monats, in dem die Sollzinsbindung ausläuft. Möglicherweise wird eine grundsätzliche Verlängerungsmöglichkeit zu den dann geltenden Ausleihbedingungen und -bestimmungen des Darlehensgebers vereinbart. Das Kreditinstitut wird dem Darlehensnehmer rechtzeitig vor Ablauf der Sollzinsbindung ein Angebot über einen neuen gebundenen Sollzinssatz und einen neuen Zeitraum für die Sollzinsbindung unterbreiten.

    2. Bei Darlehen mit variablen Zinsen kann das Kreditinstitut den Zinssatz erhöhen, wenn sich die Marktzinsen erhöhen bzw. den Zinssatz herabsetzen, wenn sich die Marktzinsen ermäßigen. Die Erhöhung oder Herabsetzung des Zinssatzes wird das Kreditinstitut nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechend der Zinsentwicklung am Geld- oder Kapitalmarkt für Darlehen vergleichbarer Art und Größe vornehmen. Eine Zinssatzänderung muss das Kreditinstitut dem Darlehensnehmer unverzüglich mitteilen. Im Falle der Änderung des Zinssatzes kann der Darlehensnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen, muss allerdings dann innerhalb von 2 Wochen das Darlehen zurückzahlen.

     

     

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