Tariföffnungsklausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Öffnungsklausel, Bestimmung in einem Tarifvertrag, die abweichende Abmachungen gestattet (§ 4 III TVG ). Abweichende Abmachungen können ein anderer, begrenzter Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder Einzelverträge sein. Ohne Tariföffnungsklausel ist ein Unterschreiten des Tarifvertrags zulasten des Arbeitnehmers unzulässig (Günstigkeitsprinzip). Oft wird für die abweichende Abmachung auf betrieblicher Ebene die Zustimmung der Tarifvertragsparteien verlangt.
Vgl. auch betriebliches Bündnis für Arbeit.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Betrieb
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