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Verbrauchsteuern
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Steuern, die an die Einkommensverwendung durch Verbrauch anknüpfen.
Arten
1. Mengensteuern: Alkoholsteuer (ab 1.1.2018), Alkopopsteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer (bis 31.12.2017), Kaffeesteuer, Energiesteuer (vorher: Mineralölsteuer), Schaumweinsteuer, Stromsteuer, Schwaumweinsteuer und Zwischenerzeugnissteuer, Kernbrennstoffsteuer (str.).
2. Wertsteuern: Getränkesteuer, Jagd- und Fischereisteuer.
3. Kombinierte Mengen- und Wertsteuer: Tabaksteuer.
Ertragshoheit
(Art. 106 GG): 1. Gemeindesteuern i. w. S.: Getränke-, Jagd- und Fischerei- als „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern”.
2. Landessteuern i. w. S.: Biersteuer.--3. Bundessteuern i.w.S. sind alle übrigen Verbrauchsteuern (Alkopopsteuer, Alkoholsteuer/Branntweinsteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Kernbrennstoffsteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Tabaksteuer).
Grundzüge
1. Steuerobjekt der bundesgesetzlich geregelten bes. Verbrauchsteuern ist grundsätzlich die Überführung der belasteten Güter aus dem Herstellungsbetrieb in den Verkehr, ihr Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder ihre Einfuhr und die Überführung in andere Herstellungsbetriebe zum Zwecke der Weiterverarbeitung.
2. Mit Ausnahme der Branntweinsteuer und der Biersteuer ist Steuerschuldner der Inhaber des Herstellungsbetriebes.
3. Die Fälligkeit für die einzelnen Verbrauchsteuern wurde aus kassentechnischen Gründen für verschiedene Zahltage festgesetzt. Zahlungsaufschub wird i.d.R. nicht gewährt.
4. Um eine Mehrfachbelastung zu vermeiden, kann die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen erlassen oder erstattet werden, wenn die Waren in den Herstellungsbetrieb zurückgeführt werden.
5. Die Herstellerbetriebe unterliegen der Steueraufsicht. Sie müssen ihren Betrieb der zuständigen Zollstelle anmelden, haben bes. Aufzeichnungspflichten und i.d.R. monatlich eine Steueranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.
6. Verbrauchsteuerpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung nach § 76 AO).
Harmonisierung in der EU
Art. 113 AEUV (ex-Art. 93 EGV) bestimmt, dass die Verbrauchsteuergesetze der Mitgliedsstaaten der EU einander anzunähern sind. Für die wichtigsten und aufkommensstärksten Steuerarten existieren darüber hinaus sog. Strukturrichtlinien auf europäischer Ebene. Nach der Umgestaltung des dt. Verbrauchsteuerrechts und Anpassung an das EU-Recht durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I 2150) enthalten alle Verbrauchsteuergesetze gemeinsame Grundsätze. Zu diesem Zeitpunkt wurden die folgenden, nicht harmonisierten Verbrauchsteuern abgeschafft: Leuchtmittelsteuer, Salzsteuer, Teesteuer. Die Alkopopsteuer und die Kaffeesteuer sowie die Kernbrennstoffsteuer(befristet bis 31.12.2016, strittig) sind nationale, deutsche Verbrauchsteuern, die von der EU-Harmonisierung ausgenommen sind.
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