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Verbrauchsteuern
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Steuern, die an die Einkommensverwendung durch Verbrauch anknüpfen.
Arten
1. Mengensteuern: Alkopopsteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Energiesteuer (vorher: Mineralölsteuer), Schaumweinsteuer, Stromsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Kernbrennstoffsteuer (str.).
2. Wertsteuern: Vergnügungs-, Rennwett- und Lotterie-, Getränke-, Versicherungs-, Feuerschutzsteuer, Jagd- und Fischereisteuer.
3. Kombinierte Mengen- und Wertsteuer: Tabaksteuer.
4. Eine bes. Bemessungsgrundlage mit eigenen Steuermaßen haben die Hundesteuer (nach Zahl der Hunde, progressiv mit zunehmender Zahl) die Schankerlaubnissteuer (je nach örtlicher Steuerordnung Betriebsvermögen, Jahresertrag oder Umsatz) und die Spielbankenabgabe (Bruttospielertrag = Saldo aus Einsätzen der Spieler - Gewinnauszahlungen der Bank).
Ertragshoheit
(Art. 106 GG): 1. Gemeindesteuern i.w.S.: Getränke-, Hunde-, Schankerlaubnis-, Jagd- und Fischerei-, Vergnügungsteuer als „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern”.
2. Landessteuern i.w.S.: Biersteuer und Feuerschutzsteuern (die größtenteils den Gemeinden zufließt).
3. Bundessteuern i.w.S. sind alle übrigen Verbrauchsteuern, die Luftverkehrssteuer und die Kraftfahrzeugsteuer.
4. EU-Steuern: Zölle, EU-Agrarzölle (für Getreide, Reis, Milcherzeugnisse, Zucker, Oliven, Eier, Geflügel, Schweine-, Rind- und Kalbfleisch) und Marktordnungsabgaben (für Milch, Zucker, Wein, Mühlenstruktur).
Grundzüge
1. Steuerobjekt der bundesgesetzlich geregelten bes. Verbrauchsteuern ist grundsätzlich die Überführung der belasteten Güter aus dem Herstellungsbetrieb in den Verkehr, ihr Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder ihre Einfuhr und die Überführung in andere Herstellungsbetriebe zum Zwecke der Weiterverarbeitung.
2. Mit Ausnahme der Branntweinsteuer und der Biersteuer ist Steuerschuldner der Inhaber des Herstellungsbetriebes.
3. Die Fälligkeit für die einzelnen Verbrauchsteuern wurde aus kassentechnischen Gründen für verschiedene Zahltage festgesetzt. Zahlungsaufschub wird i.d.R. nicht gewährt.
4. Um eine Mehrfachbelastung zu vermeiden, kann die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen erlassen oder erstattet werden, wenn die Waren in den Herstellungsbetrieb zurückgeführt werden.
5. Die Herstellerbetriebe unterliegen der Steueraufsicht. Sie müssen ihren Betrieb der zuständigen Zollstelle anmelden, haben bes. Aufzeichnungspflichten und i.d.R. monatlich eine Steueranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.
6. Verbrauchsteuerpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung nach § 76 AO).
Harmonisierung in der EU
Art. 113 AEUV (ex-Art. 93 EGV) bestimmt, dass die Verbrauchsteuergesetze der Mitgliedsstaaten der EU einander anzunähern sind. Für die wichtigsten und aufkommensstärksten Steuerarten existieren darüber hinaus sog. Strukturrichtlinien auf europäischer Ebene. Nach der Umgestaltung des dt. Verbrauchsteuerrechts und Anpassung an das EU-Recht durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I 2150) enthalten alle Verbrauchsteuergesetze gemeinsame Grundsätze.
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