Verschleierung der Bilanz
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1. Begriff: jede Form der Bilanzaufstellung mit wirtschaftlicher Täuschungsabsicht. Tatsachen werden undeutlich oder unkenntlich gemacht, mit der Absicht, die Lage der Unternehmung anders (besser oder schlechter) erscheinen zu lassen, als es der Wirklichkeit entspricht. Verschleierungen der Bilanz sind durch den Abschlussprüfer aufzudecken und zu beanstanden. Bilanzverschleierung grenzt häufig an Bilanzfälschung und gilt bei wesentlichen Verstößen als Bilanzdelikt.
2. Mittel der Verschleierung der Bilanz a) Verwendung irreführender Konten (Interimskonto, Interventionskonto); b) Verwendung verschiedener Ausdrücke für dieselbe Sache (wie Abschreibungskonto, Herabsetzungskonto; Erneuerungskonto; Erneuerungsfonds; Delkrederekonto, Delkrederefonds; Akzeptekonto, Tratten); c) Zusammenfassen verschiedenartiger Vermögenswerte unter einheitlichem Namen (unter Forderungen werden Buchforderungen und Hypothekenforderungen vereinigt); d) Zusammenfassen verschiedener Vermögenswerte zu einheitlichen Summen (Immobilien und Mobilien; Kasse, Effekten und Wechsel; Debitoren und Beteiligungen etc.); e) Zusammenfassen von Vermögenswerten verschiedener Qualität (Debitoren mit zweifelhaften Forderungen; Warenwechsel mit Gefälligkeitswechseln); f) Zerlegen von Posten, um den einzelnen nicht zu hoch erscheinen zu lassen (Effektenkonto und Konsortialeffekten); g) Aufrechnung von Aktiven und Passiven (Debitoren mit Kreditoren, Besitzwechsel mit Akzepten, Immobilienkonto mit Hypothekenkonto) etc.