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Versichertenälteste

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bei den Rentenversicherungsträgern (z.T. auch bei Krankenkassen) Mittler zwischen den Versicherten und dem Sozialversicherungsträger.

    Rechtsgrundlage: § 39 SGB IV und Satzungsrecht der Versicherungsträger.

    Aufgabe: Versichertenälteste haben die Versicherten und die Leistungsberechtigten zu beraten und zu betreuen.

    Charakterisierung: Sie werden gewählt, üben ein Ehrenamt aus, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung und haften für Verschulden.

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