Versichertenälteste
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bei den Rentenversicherungsträgern (z.T. auch bei Krankenkassen) Mittler zwischen den Versicherten und dem Sozialversicherungsträger.
Rechtsgrundlage: § 39 SGB IV und Satzungsrecht der Versicherungsträger.
Aufgabe: Versichertenälteste haben die Versicherten und die Leistungsberechtigten zu beraten und zu betreuen.
Charakterisierung: Sie werden gewählt, üben ein Ehrenamt aus, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung und haften für Verschulden.
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