Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Das mit seinen wesentlichen Regelungen am 1.3.1999 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) vom 17.3.1998 (BGBl. I 502) m.spät.Änd. schafft eine bundeseinheitliche rechtliche Grundlage zur Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 BBodSchG). Das Bundesbodenschutzgesetz enthält in seinem ersten Teil neben der zitierten Zweckbestimmung Begriffsbestimmungen (wie Altlasten) und den Anwendungsbereich des Gesetzes. Im zweiten Teil sind v. a. allg. Pflichten zur Gefahrenabwehr und -vorsorge sowie spezielle Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf den Boden und die Durchführung dieser Pflichten geregelt. Der dritte Teil beinhaltet verfahrensbezogene Vorschriften zum Altlastenmanagement und der vierte Teil regelt die in der Landwirtschaft zur Vorsorge vor schädlichen Bodenveränderungen zu beachtende „gute” fachliche Praxis bei der Bodennutzung. Der fünfte Teil des Bundesbodenschutzgesetzes ist Schlussvorschriften vorbehalten (u.a. über die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirats, zur Datenübermittlung der Länder an den Bund, zum Verwaltungsverfahren, zu landesrechtlichen Regelungen sowie zu Kosten und Bußgeldern).
Einzelheiten: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.7.1999 (BGBl. I 1554) m.spät.Änd., die u.a. Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen und altlastenverdächtige Flächen sowie an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, ergänzende Vorschriften für die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosionen durch Wasser und Regelungen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen enthält. Der ihr beigefügte Anhang 1 formuliert Anforderungen an die Probenentnahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung und der Anhang 2 bestimmt Maßnahmen, Prüf- und Vorsorgewerte.