Datenerfassungs- und -übermittlungs-Verordnung (DEÜV)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
i.d.F. vom 23.1.2006 (BGBl. I 152) m.spät.Änd. Regelt den Ablauf der Meldungen, die die in § 2 DEÜV bezeichneten Meldepflichtigen (Arbeitgeber) für jeden in der Krankenversicherung versicherten Beschäftigten (§ 3 DEÜV) der Einzugsstelle zu erstatten haben (§ 28a SGB IV). Die Meldungen erfolgen regelmäßig durch Datenübermittlung (§ 18 DEÜV). Sonderregelungen finden sich in den §§ 31 ff. DEÜV.
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