ausländische Körperschaft
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1. Ausländische Körperschaften werden hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit im Bürgerlichen Recht nach ausländischem Recht beurteilt.
2. Anerkennung als Körperschaften im Steuerrecht: Für die Frage, ob ausländische Körperschaften im Inland auch bez. der Steuerpflicht als Körperschaften zu behandeln sind (oder vielmehr stattdessen nur als bloße Zusammenschlüsse ihrer Gesellschaften, d.h. als Personengesellschaften), muss nicht nur festgestellt werden, dass das nach ausländischem Recht gegründete Gebilde über irgendwelche Rechte und Pflichten verfügen kann (Rechtsfähigkeit), sondern auch, wie weit diese Rechtsfähigkeit nach dem maßgeblichen Recht des Heimatstaates im konkreten Fall geht. Nur so lässt sich feststellen, ob die nach ausländischem Recht gegründete Körperschaft ihrer Natur nach tatsächlich einer dt. Körperschaft vergleichbar ist (dann: Körperschaftsteuerpflicht!) oder sie vielmehr eher einer dt. Personengesellschaft ähnelt (dann: Steuerpflicht der einzelnen Gesellschafter!). Diese Entscheidung, ob eine ausländische Körperschaft tatsächlich ihrer Struktur nach einer dt. Körperschaft vergleichbar ist oder vielmehr nur einer Personengesellschaft, wird als „Typenvergleich“ bezeichnet.
3. Beispiele: Für die allermeisten Formen ausländischer Körperschaften ist die Einordnung nach dt. Steuerrecht durch die Rechtsprechung geklärt. Insbesondere ist geklärt, dass die nach dem Recht anderer EU-Staaten oder EWR-Staaten gegründeten Kapitalgesellschaften sämtlich auch aus Sicht des dt. Steuerrechts als Körperschaften anzusehen sind.
4. Maßgebliche Regelungen für die Einkommensbesteuerung von ausländischen Körperschaften: Betätigen sich ausländische Körperschaften in Deutschland wirtschaftlich, unterliegen sie der bundesdeutschen Körperschaftsteuer, und zwar nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sie entweder Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben; in allen anderen Fällen unterliegen sie in Deutschland nur der beschränkten Steuerpflicht (§§ 1, 2 KStG).