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Außenwirtschaftspolitik
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
Gesamtheit aller staatlichen Maßnahmen im Bereich der außenwirtschaftlichen Beziehungen eines Landes. Außenwirtschaftspolitik umfasst v.a. Außenhandels-, Währungs- und Integrationspolitik, kann aber auch in anderen Politikbereichen enthalten sein (z.B. Bildungs-, Forschungspolitik).
II. Ziele:
1. Liberale Außenwirtschaftspolitik:
(1) Förderung des Wirtschaftswachstums bzw. der gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrt durch Realisierung von Handelsgewinnen;
(2) Gewährleistung individueller Freiheitsrechte (Freizügigkeit);
(3) Beitrag zum Abbau politischer und militärischer Spannungen bzw. zur Verwirklichung internationaler politischer Integration; u.a.
2. Interventionistische Außenwirtschaftspolitik (Protektionismus):
(1) Schutz der einheimischen Wirtschaft vor ausländischer Konkurrenz (Förderung der Exportwirtschaft);
(2) Verbesserung der Terms of Trade;
(3) Sanierung der Zahlungsbilanz;
(4) Konsumsteuerung und Einkommensnivellierung;
(5) Erschließung von Einnahmequellen für den Staat durch Erhebung von Zöllen u.Ä.;
(6) im Fall von Entwicklungsländern Vermeidung von „Abhängigkeiten”, „Ausbeutung” und „Strukturdefekten”, die aus den Wirtschaftsbeziehungen mit den Industrieländern resultieren sollen (Dependencia-Theorie), u.a.
III. Instrumente:
1. Liberale Außenwirtschaftspolitik: Sie vermeidet direkte staatliche Eingriffe in den Außenwirtschaftsverkehr weitgehend; beschränkt sich im Wesentlichen auf die Gestaltung und Verbesserung der Rahmenbedingungen. Ausnahmen hiervon sind eng begrenzt (z.B. Verbot von Waffen- und Rauschgifthandel) bzw. sollten (nach der Vorstellung ihrer Vertreter) lediglich temporären Charakter haben (z.B. Schutzzölle für bestimmte Produktionsrichtungen, die längerfristig international wettbewerbsfähig werden können; Protektionismus) oder Kapitalexportrestriktionen in Entwicklungsländern in der Anfangsphase außenwirtschaftlicher Liberalisierung.
2. Interventionistische Außenwirtschaftspolitik:
(1) Zölle;
(2) Mengenbeschränkungen (Kontingente);
(3) Im- und Exportverbote;
(4) nicht-tarifäre Handelshemmnisse;
(5) Devisenbewirtschaftung;
(6) gespaltene Wechselkurse;
(7) Kontrolle internationaler Faktorbewegungen;
(8) Maßnahmen der Importsubstitution und Exportförderung, soweit es sich um direkte staatliche Eingriffe handelt;
(9) Exportkontrolle u.a.
IV. Praxis:
Ein Großteil der politischen und rechtlichen Außenhandelskompetenz ist von den Mitgliedsstaaten an die EU übergeben worden, so die Zollpolitik, die Außenhandelspolitik und die Entschlussfähigkeit über Maßnahmen von Ausfuhrverboten. Einzelne Mitgliedsstaaten könnten jedoch weiterhin nationale Maßnahmen der Exportförderung beschließen und durchführen.
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