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Inhaltsverzeichnis
Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft
1. Begriff: Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (z.B. § 8 II KAG NW). Beiträge werden neben Gebühren als verhältnismäßige Kostenbeteiligung an im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben erhoben. Im Gegensatz zur Gebühr gilt jedoch nur eine Gruppe als Ganzes, nicht jedoch jedes Einzelmitglied der Gruppe als Leistungsempfänger; der Beiträge wird von jedem Gruppenmitglied erhoben, das die Möglichkeit der Leistungsinanspruchnahme hat, d.h. auch bei (nur) potenzieller Inanspruchnahme (gruppenmäßige Äquivalenz, Äquivalenzprinzip).
2. Beispiele:
(1) Eine Straße in einem Wohngebiet dient der Gesamtgemeinde, da diese allgemein an einem ausgebauten kommunalen Straßensystem interessiert ist, bes. aber den Anliegern dieser Straße.
(2) Ein Deich schützt das gesamte Hinterland, v.a. aber die in einem Überschwemmungsgebiet siedelnden Landwirte.
3. Zurechnungsmaßstäbe können nur als Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe formuliert werden (z.B. Frontmetermaßstab bei Straßen), weil Wirklichkeitsmaßstäbe nur unter größeren Schwierigkeiten zu finden sind.
Anders: Gebühren. Sie bilden eine Quelle ständiger Auseinandersetzungen zwischen Verwaltung und Bürger.
4. Systematik nach Sektoren der Verwaltung; analog zur Gliederung der Gebühren.
Sozialversicherung
1. Begriff: Geldbeträge, die von Arbeitnehmern (Arbeitnehmeranteil), deren Arbeitgebern (Arbeitgeberanteil) und sonstigen dazu verpflichteten Personengruppen an die Träger der Sozialversicherung gezahlt werden.
2. Beitragszahler: Beiträge werden von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, freiwillig Versicherten sowie Arbeitgebern geleistet, wobei die Entrichtung (Quellenabzug) i. Allg. dem Arbeitgeber unterliegt.
3. Beitragshöhe: Die Bemessung der Beiträge erfolgt im Fall der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß dem allgemeinen Beitragssatz multipliziert mit dem individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommen bis hin zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze. Die Berechnung der Höhe des Beitragssatzes erfolgt dabei entweder nach dem Umlageverfahren (Umlagefinanzierung) oder alternativ nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren. Im Fall der gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt allein der Arbeitgeber i.d.R. nach seiner Lohnsumme und Gefahrenklasse.
4. Bedeutung: Beiträge sind die Hauptform der Finanzierung der Sozialversicherung.
Privatversicherung
Versicherungsentgelt bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und den Versicherungsnehmern von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen. Im privatwirtschaftlichen Bereich werden Beiträge auch alternativ zu Prämien verwendet.
Kostenrechnung
Beiträge werden meist in der gleichen Weise wie Steuern und Gebühren verrechnet und über ein bes. Beitragskonto der Kontenklasse 4 (GKR) bzw. Kontenklasse 6 (IKR) verbucht, wenn Beiträge nicht privaten Zwecken dienen oder wie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur durchlaufende Posten sind. Zeitliche Abgrenzung (Abgrenzung) für Beiträge, die für einen längeren Zeitraum im Voraus oder im Nachhinein bezahlt werden, über Kontenklasse 2 (GKR).
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