DEQ
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Abkürzung für "Delivered ex Quay ... Named Port of Destination", ab Kai, 2011 weggefallene Lieferklausel der von der ICC herausgegebenen Incoterms (aktuelle Version: 2010), kann aber vertraglich nach wie vor vereinbart und durchgeführt werden (z.B. für Großtransporte per Schiff). Der Verkäufer liefert auf seine Kosten und Gefahr die Ware bis auf den Kai des Bestimmungshafens; dort gehen Gefahr und Kosten nach Entladung und Bereitstellung zur Übernahme an den Käufer über. Nur für den Schiffstransport geeignet. Würde heute eher durch DAT oder DAP ersetzt werden.
Wichtigste Verpflichtungen der Parteien unter DEQ gemäß den Incoterms 2000:
1. Verpflichtungen des Verkäufers: a) Lieferung: Der Verkäufer liefert, wenn die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer am Kai des benannten Bestimmungshafens zur Verfügung gestellt wird.
b) Der Verkäufer hat die Kosten und Gefahren, die mit der Beförderung der Waren zum benannten Bestimmungsort und mit der Entladung der Ware auf den Kai verbunden sind, zu tragen.
2. Verpflichtungen des Käufers: Der Käufer hat die Ware zur Einfuhr freizumachen und alle Formalitäten, Zölle, Steuern und andere Abgaben zu bezahlen.
3. Modifikationen: Wünschen die Parteien, dass in die Verpflichtungen des Verkäufers alle oder Teile der bei der Einfuhr der Waren anfallenden Abgaben eingeschlossen werden, sollte dieses durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.
4. Anwendung: Diese Vertragsformel kann nur verwendet werden, wenn die Ware über See oder Binnenschiff oder im multimodalen Transport zur Entladung von einem Schiff auf den Kai im Bestimmungshafen geliefert werden soll. Wünschen die Parteien jedoch, dass in die Verpflichtungen des Verkäufers die Gefahren und Kosten des Verbringens der Ware vom Kai zu einem innerhalb oder außerhalb des Hafens befindlichen Ort (Lagerhaus, Terminal, Transportstation etc.) eingeschlossen werden, sollte die DDP-Vertragsformel (DDP) verwendet werden.