Einrede des nichterfüllten Vertrags
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bei einem gegenseitigen Vertrag jedem Vertragsteil eingeräumtes Recht, seine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, sofern er nicht vorleistungspflichtig ist (§ 320 BGB).
Vgl. auch Leistungsverweigerungsrecht.
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