Genossenschaftsgewinn
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in Genossenschaften ein kontrovers diskutiertes Thema. Bisweilen wurde aus ordnungspolitischen Gründen die Vorstellung vertreten, dass Gewinne in Genossenschaften nicht entstehen sollten, sondern diese lediglich eine Kostendeckung anzustreben hätten. § 19 GenG geht von dem allg. handelsrechtlichen Gewinnbegriff aus, trifft jedoch noch keine Aussage über den konkreten Zweck der Genossenschaft, die Mitgliederförderung. In Genossenschaften ist der Gewinn aus betriebswirtschaftlicher Perspektive der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben einer bestimmte Periode bzw. der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen. Dies bezieht sich nur auf die Situation des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes und hat noch keine Ausstrahlung auf die Mitgliederwirtschaften. Der Genossenschaftsgewinn ist deswegen Mittel zum Zweck der Förderung der Mitgliederwirtschaften, da durch ihn im Sinne der Selbstfinanzierung eine Substanzerhaltung bzw. -entwicklung des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes sowie eine Risikoabdeckung erfolgen kann.