Formkaufmann
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Kaufmann kraft Rechtsform im Sinn des HGB, der diese Eigenschaft mit der Entstehung des Unternehmens erlangt, auch wenn kein Handelsgewerbe betrieben wird (vgl. § 6 II HGB).
Zum Formkaufmann gehören:
(1) Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit AG, KGaA und GmbH, EWIV;
(2) sonstige Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Handelsgesellschaften im Wesentlichen gleichgestellt sind (eingetragene Genossenschaften) und VVaG (§§ 16, 53 VAG; § 17 GenG).
Formkaufleute sind, auch wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, OHG und KG.
Nichtformkaufleute sind: Stille Gesellschaft, die keine Handelsgesellschaft ist; Kartelle, Interessengemeinschaften, Konzerne etc., wenn nicht in der Form einer der zulässigen Handelsgesellschaft aufgezogen; Vereine oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.