Fälligkeit eines Anspruchs
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
tritt ein, sobald der Schuldner auf Verlangen des Gläubigers leisten muss.
Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruchs je nach dem Inhalt des entsprechenden Rechtsgeschäfts verschieden; im Zweifel tritt sie sofort ein (§ 271 BGB). Oft ist die Fälligkeit eines Anspruchs (bei den sog. verhaltenen Ansprüchen) von einer Kündigung abhängig (z.B. meist beim Darlehen).
Bedeutung: Fälligkeit eines Anspruchs ist Voraussetzung für Eintritt des Schuldnerverzugs.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
Fälligkeit eines Anspruchs
ausgehend