Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
VO i.d.F. vom 9.2.1996 (BGBl. I 210) m.spät.Änd., regelt die Gebühren, Entschädigung und Auslagen der Ärzte. Innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens Festsetzung unter Berücksichtigung des Einzelfalles, des Zeitaufwands, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen und der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen.
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