Gewerbesteuer-Rückstellung
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1. Begriff: Bei ordnungsmäßiger Buchführung zulässige Rückstellung für noch nicht fällige, das abgelaufene Wirtschaftsjahr belastende Gewerbesteuer.
2. Abzugsfähigkeit: Die Gewerbesteuer sowie steuerliche Nebenleistungen hierauf stellen ab dem Jahr 2008 keine Betriebsausgaben mehr dar. In der Handelsbilanz ist die Gewerbesteuer weiterhin als Betriebsausgabe zu behandeln und zu buchen. In diesem Bereich ist auch weiterhin eine Gewerbesteuer-Rückstellung zu passivieren. Steuerlich sind die handelsrechtlich berücksichtigten Aufwendungen bzw. Erträge aus der Gewerbesteuer außerbilanziell zu korrigieren.
3. Berechnung: Die Gewerbesteuerrückstellung ermittelt sich aus dem auf volle 100 Euro abgerundeten Gewerbeetrag nach ggf. Abzug eines Freibetrags, multipliziert mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent (ab dem Erhebungszeitraum 2008) sowie dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf Gemeinden mit unterschiedlichen Hebesätzen zu zerlegen (§ 28 GewStG), ist die Gewerbesteuerrückstellung in der Handelsbilanz nach dem gewogenen Durchschnitt der in Betracht kommenden Hebesätze zu ermitteln. Die Gewerbesteuer-Rückstellung ist in Höhe der Differenz zwischen der Nettobelastung der voraussichtlich geschuldeten Gewerbesteuer und den geleisteten Vorauszahlungen anzusetzen. – 4. Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung: Die Gewerbesteuerrückstellung bleibt bis zur Bezahlung der betreffenden Gewerbesteuer in der Handelsbilanz passiviert. Erst bei Bezahlung wird die Rückstellung aufgelöst. Ist die tatsächliche Gewerbesteuerzahllast höher als der zurückgestellte Gewerbesteueraufwand, entsteht in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der zu zahlenden Gewerbesteuer und der bisher zurückgestellten Gewerbesteuer ein Gewerbesteueraufwand, der in der Handelsbilanz gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist er außerbilanzmäßig hinzuzurechnen. Wurde mehr Gewerbesteuer zurückgestellt als tatsächlich zu zahlen ist, ist der zuviel zurückgestellte Betrag in der Handelsbilanz gewinnerhöhend aufzulösen. Der zu versteuernde Gewerbeertrag bleibt unberührt.
5. Bis einschließlich zum Erhebungszeitraum 2007 war die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig und minderte damit ihre eigene Bemessungsgrundlage und damit die Gewerbesteuer selbst. Diese Tatsache war bei der Ermittlung der Gewerbesteuer-Rückstellung entsprechend zu berücksichtigen. Daher wurden folgen Ermittlungsmethoden angewendet: a) Nach der Fünf-Sechstel-Methode wurde die Nettobelastung näherungsweise dadurch bestimmt, dass die Gewerbesteuer mit fünf Sechsteln des Betrages der Gewerbesteuer angesetzt wurde, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergab.
b) Nach der Divisor-Methode ermittelte sich die Gewerbesteuer durch Anwendung eines Divisors auf den Gewerbesteuerbetrag, der sich ohne Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer ergab. Der Divisor errechnete sich nach folgender Formel: Divisor = 1 + ((Messzahl · Hebesatz) / 10.000). Bei Anwendung des gewerbeertragsteuerlichen Staffeltarifs waren verschiedene Divisoren auf entsprechende Teilbeträge anzuwenden.
c) Die verschiedenen mathematisch exakten Methoden (i.d.R. Iterationsverfahren) wiesen die Nettobelastung zutreffend aus. Seit dem Erhebungszeitraum 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abzugsfähig, sodass die vorgenannten Berechnungsmethoden insoweit keine Anwendung mehr finden.