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Nutzungsrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Urheberrecht:
Das vom Urheber einem anderen auf der Grundlage der §§ 31 ff. UrhG eingeräumte Recht, die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Das Urheberrecht als solches kann weder ganz noch teilweise übertragen werden. Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt übertragen werden, sie sind dinglich wirkende Abspaltungen der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte, die Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte durch den Nutzungsberechtigten ist daher eine Urheberrechtsverletzung. Art und Umfang der Rechtseinräumung richtet sich nach den vertraglichen Abreden, die nach dem Zweckübertragungsgrundsatz auszulegen sind.
1. Arten: Nutzungsrechte können als einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt zur vertraglichen Nutzung durch den Nutzungsberechtigten, hindert den Urheber aber nicht an eigenen Verwertungshandlungen oder an der Einräumung weiterer einfacher Nutzungsrechte. Ein ausschließliches Nutzungsrecht schließt den Urheber von eigenen Verwertungshandlungen sowie von der Vergabe weiterer Nutzungsrechte aus. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts hat neben dem Urheber ein eigenes Klagerecht, das sich auch gegen den Urheber selbst wegen Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts richten kann. Der Inhaber des Nutzungsrechts genießt Sukzessionsschutz (§ 33 UrhG). Die Weiterübertragung von Nutzungsrechten bedarf der Zustimmung des Urhebers, die nicht gegen Treu und Glauben versagt werden kann (§ 34 UrhG), für Verlagsverträge ist § 28 VerlG zu beachten.
2. Inhalt: Gegenstand des Nutzungsrechts können alle dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte des Urheberrechts, nämlich das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe (§ 15 UrhG, öffentliche Wiedergabe) sowie die den Inhabern von Leistungsschutzrechten vorbehaltenen Verwertungshandlungen sein, soweit diese nicht von Wahrnehmungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaft) wie z.B. der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V. (GEMA) wahrgenommen werden, wie die Geräteherstellerabgabe und Leerkassettenabgabe. Die Einräumung des Nutzungsrechts für unbekannte Nutzungsarten ist unwirksam (§ 31 IVUrhG), Verträge über Nutzungsrechte an künftigen Werken bedürfen der Schriftform (§ 40 UrhG). Der Nutzungsberechtigte ist grundsätzlich nicht zu Änderungen des Werks, seines Titels und der Urheberbezeichnung befugt (Änderungsverbot), hat über seine Verwertungshandlungen Rechnung zu legen und die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, oder die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die angemessene Vergütung verlangen (§ 32 I UrhG). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung haben die Verbände von Urhebern einerseits und Werknutzern andererseits gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen (§ 36 UrhG). Hierzu kann eine Schlichtungsstelle gebildet werden (§ 36a UrhG). Der Urheber kann auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nicht verzichten, es sei denn, er räumt jedermann ein unentgeltliches einfaches Nutzungsrecht ein (§ 32 III UrhG). Bei Verlagsverträgen besteht Ausübungspflicht (§§ 14, 17 VerlG), bei sonstigen Nutzungsrechten steht dem Urheber bei unzureichender Auswertung ein Rückrufrecht (Rückruf) zu. Mit Beendigung des Nutzungsrechts tritt Heimfall ein.
3. Gesetzliche Nutzungsrechte: Grenzen des Urheberrechts sind in §§ 44a ff. UrhG geregelt, die zu bestimmten Zwecken Werknutzungen ohne Einwilligung des Urhebers zulassen (sog. gesetzliche Nutzungsrechte); eine Zwangslizenz sieht das Urheberrecht nur bei Nutzungsrechten an Musikwerken zur Herstellung von Tonträger vor, wenn die Nutzungsrechte nicht einer Wahrnehmungsgesellschaft (Verwertungsgesellschaft) übertragen sind (§ 42a UrhG).
II. Wirtschaftstheorie:
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