Rückruf
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Urheberrecht
Befugnis des Urhebers eines Werkes, das einem anderen erteilte Nutzungsrecht zum Erlöschen zu bringen.
1. Rückruf wegen Nichtausübung: Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen (§ 41 UrhG). Der Rückruf setzt i.Allg. eine Nachfristsetzung voraus und kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung des Nutzungsrechts ausgeübt werden. Rückruf ist nicht möglich, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
2. Rückruf wegen gewandelter Überzeugung: Der Urheber kann ein Nutzungsrecht zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Auf den Rückruf kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen (§ 42 III UrhG).
Ein Rechtsnachfolger des Urhebers kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, dass der Urheber vor seinem Tod zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung gehindert war oder den Rückruf durch letztwillige Verfügung angeordnet hat (§ 42 I UrhG).