Teilzeit-Wohnrecht
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dinglich oder obligatorisch ausgestaltetes, mind. dreijähriges Recht, ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten Zeitraum eines Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Der Erwerber des Teilzeit-Wohnrechts wird durch die §§ 481, 482–486, 487 BGB geschützt. Über die Angaben nach § 482 Abs. 1 BGB hinaus weitere Angabepflichten nach § 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung i.d.F. vom 5.8.2002 (BGBl. I 3002). Durch das Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge vom 17.1.2011 (BGBl. I 34) wurden die §§ 481-486 BGB durch die neuen §§ 481-486a BGB ersetzt. Gemäß dem neuen § 482 Abs. 2 S. 2 BGB hat der Unternehmer bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Gemäß der neuen Vorschrift des § 482 Abs. 2 S. 3 BGB sind dem Verbraucher auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen.