Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gesetz i.d.F. vom 17.7.2013 (BGBl. I S. 2538) m.spät.Änd., nach dem Wasch- und Reinigungsmittel nur so in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Umwelt, insbesondere der Gewässer, v.a. im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt.
Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet.
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