Werkspionage
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1. Begriff: Insgeheim durchgeführte Tätigkeit, die darauf zielt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Konkurrenz (Zahlen des industriellen Rechnungswesens, Daten der wirtschaftlichen und technischen Planung, Verfahrensweisen, Rezepte, und Entwicklungen etc.) aufzudecken oder Pläne eines Vertragspartners in Erfahrung zu bringen.
2. Werksspionage ist vielfach strafbar, auch wenn sie nicht in Zusammenhang mit einer anderen strafbaren Handlung (z.B. Diebstahl, Einbruch etc.) durchgeführt wird (Geheimnisverrat).
3. Arbeitsrechtliche Folgen: Außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern bei Weitergabe von Betriebsgeheimnissen an andere wegen Verstoßes gegen die dem Arbeitgeber gegenüber bestehende Treuepflicht.
Vgl. auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnis.