Telekommunikationsgesetz (TKG)
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Gesetz vom 22.6.2004 (BGBl. I 1190) m.spät.Änd.; legt die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen für den liberalisierten Telekommunikationsmarkt fest. Zweck des Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (§ 1 TKG). Die Ziele der Regulierung definiert § 2 TKG, u.a. Wahrung der Nutzerinteressen, Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung, effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen. Wer gewerbliche öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung der Bundesnetzagentur zu melden.