europäischer Vollstreckungstitel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die VO über den europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen EG Nr. 805/2004 vom 21.4.2004, ABl. EU 2004 Nr. L 143/15 vereinfacht die Zwangsvollstreckung in diesen Fällen erheblich.
Gemäß § 1079 ZPO ist für ein Urteil oder einen sonstigen Vollstreckungstitel eine Bescheinigung auszustellen, die den Vollstreckungstitel dann zu einem europäischen Vollstreckungstitel macht. Für das Ausstellen dieser Bescheinigung sind diejenigen Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titel obliegt, bei gerichtlichen Titeln ist der Rechtspfleger des zuständigen Gerichts nach § 20 Ziff. 11 RPflG zuständig.
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