Anordnungsbeschluß
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Anordnungsbeschluss (Zwangsversteigerung) (§ 15 ZVG, § 8 Zustellung an Schuldner).
Die Anordnung des Verfahrens einer Zwangsversteigerung erfolgt durch Beschluss des Amtsgerichts, der nur auf Antrag ergeht. Der Beschluss wird dem Schuldner zugestellt. Der Gläubiger erhält eine formlose Mitteilung. Für die Anordnung der Zwangsverwaltung genügt ein formloser Antrag nebst erforderlichen Unterlagen. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Zwangsversteigerung.
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Anordnungsbeschluß
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