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Internetversteigerung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Art der öffentlichen Versteigerung neben der Versteigerung vor Ort. Durch das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.7.2009 (BGBl. I S. 2474) hat der Bundesgesetzgeber die Internetversteigerung für das Gebiet der Zwangsvollstreckung, der Verwaltungsvollstreckung und das Fundrecht geöffnet.

    1. Nach seiner Wahl kann der Gerichtsvollzieher nach § 814 ZPO die öffentliche Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform stattfinden lassen. Das Nähere über die Versteigerung im Internet bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung. Bei der Internetversteigerung ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot, wenigstens aber das zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat (§ 817 ZPO).

    2. Nach § 296 AO können die Vollstreckungsbehörden die öffentliche Versteigerung über die Plattform www.zollauktion.de durchführen.

    3. Nach § 979 BGB kann die Versteigerung von Fundsachen auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.

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