Zahlungsdienstleister
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Institut, das befugt ist, Zahlungsdienste anzubieten. Dies sind gemäß § 1 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG):
a) Einlagenkreditinstitute i.S.d. Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Inland zum Betrieb zugelassen sind, sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, sofern sie Zahlungsdienste erbringen,
b) E-Geld-Institute i.S.d. Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdiente erbringen,
c) der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns Zahlungsdiente erbringen,
d) die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde Zahlungsdienste erbringen und
e) Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne unter a) bis d) zu fallen (Zahlungsinstitute).