Anschlussberufung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Mit der Anschlussberufung kann der Berufungsbeklagte sich der Berufung des Berufungsklägers anschließen (§ 524 ZPO). Mit der Anschlussberufung kann der Berufungsbeklagte eine Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Gunsten erreichen. Sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
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