Berufskleidung
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Arbeitskleidung. 1. Begriff: die während der Arbeit getragene Kleidung.
2. Steuerliche Behandlung, Grundsätzliches: Im Zusammenhang mit Arbeitskleidung stellt sich ertragsteuerlich hauptsächlich die Frage, inwieweit die Aufwendungen für diese Kleidung (Beschaffung, aber auch Reinigung und ähnliche Folgekosten) steuerlich als abziehbarer Aufwand geltend gemacht werden können. Nach allg. Prinzipien kommt ein Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben (Betriebsinhaber) bzw. als Werbungskosten (Arbeitnehmer) nur dann infrage, wenn ein Bezug zur privaten Lebensführung definitiv ausscheidet; denn Aufwendungen, die sowohl beruflich wie privat nutzbar sind (gemischte Aufwendungen), sind steuerlich generell nicht abzugsfähig (§ 12 EStG, Lebensführungskosten); die Beweislast dafür, dass diese Bedingungen eingehalten sind, liegt nicht beim Finanzamt, sondern beim Steuerpflichtigen, was zur Folge hat, dass ein Abzug von Aufwendungen für während der Arbeitszeit getragene Kleidung nur dann infrage kommt, wenn nicht nur jede private Nutzbarkeit der Kleidung im konkreten Fall fehlt, sondern der Steuerpflichtige dies darüber hinaus auch wahrscheinlich machen kann. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund haben sich die im Folgenden aufgeführten (strengen) Unterscheidungen herausgebildet.
3. Vom Arbeitnehmer beschaffte Kleidung: a) Handelt es sich um normale „bürgerliche Kleidung“, die auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden könnte, scheidet ein Abzug als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) schon deswegen aus, weil der Betreffende selbst dann, wenn er diese Kleidungsstücke tatsächlich ausschließlich während der Arbeitszeit tragen würde, nicht hinreichend beweisen kann, dass jeder private Nutzen fehlt; die mit dem Besitz einhergehende Möglichkeit, diese Kleidung im Bedarfsfall auch einmal privat zu tragen, ist nämlich nicht widerlegbar. Ist die Kleidung also zwar zweckmäßig, aber nicht auf einen bestimmten Beruf abgestellt, kann sie also nicht steuerlich abgesetzt werden.
b) Handelt es sich um eine „typische Arbeitskleidung“ (z.B. Robe bei einem Richter, Arztkittel bei Arzt, Schwesterntracht bei Krankenschwester), ist ein Abzug als Werbungskosten (oder, beim Betriebsinhaber, Betriebsausgaben) dagegen möglich, da das Fehlen einer privaten Nutzbarkeit in solchen Fällen hinreichend klar auf der Hand liegt.
4. Vom Betrieb beschaffte und dem Arbeitnehmer überlassene Arbeitskleidung: a) Grundsätzliches: Erspart ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Ausgaben, die an sich dieser tätigen müsste, stellt dies für den Arbeitnehmer nach den allg. Grundsätzen des EStG eine Einnahme (geldwerter Vorteil) dar. Steuerlich neutral kann die Zuwendung von Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber also nur sein, wenn der Arbeitnehmer seinerseits die Aufwendungen für die betreffende Kleidung wieder steuerlich als Werbungskosten geltend machen könnte und/oder die Überlassung der betreffenden Arbeitskleidung durch gesetzliche Sonderbestimmungen zu einer steuerfreien Einnahme erklärt worden ist.
b) Arbeitsschutzkleidung (flammensichere Asbestanzüge, säurefeste oder wasserdichte Schürzen, Stiefel, Handschuhe, Kittel von Kaminkehrern etc.): sind steuerfreie Einnahmen.
c) Überlassene Dienstkleidung ist steuerfrei bei Polizisten, Soldaten und ähnlichen Berufen (§ 3 Nr. 4 ff. EStG), aber auch vom Arbeitgeber überlassene typische Berufskleidung anderer Berufsgruppen (z.B. Frack des Orchestermusikers), wenn durch Tarifvertrag oder ähnliche Regelungen die betreffenden Arbeitnehmer allg. einen Anspruch auf Gestellung dieser Kleidung haben.
d) Vom Betrieb für Zwecke der Repräsentation bzw. der Werbung unentgeltlich überlassene (häufig uniformierte) Arbeitskleidung: Diese Berufskleidung gehört nach den Bestimmungen des Lohn- und Sozialversicherungsrechts zu den Sachbezügen und ist demgemäß bei Berechnung von Lohnsätzen bzw. Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen.