Arbeitsschutzausschuss
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten zu bilden. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 11 ASiG); vgl. auch Arbeitssicherheit.
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